Schauplätze

Donnerstag, 27. März 2003

Internetz

Spam-Abwehr

Sicherlich sind Sie schon häufig Opfer von unerwünschten Werbe-E-Mails geworden. Einige dieser laden zum Schmunzeln ein, andere zum Staunen, aber die meisten sind einfach nur lästig.

Auch einem Rechtsanwalt stieß die unerwünschte Werbebotschaft eines Internet-Providers sauer auf. Der Rechtsanwalt zog vor Gericht. Und das Landgericht Berlin hat die Unterlassungsklage mit folgender, lesenswerter Begründung 1 (auszugsweise) zugelassen:

»Der Abruf der E-Mail-Nachrichten erfolgt ‘online’. Jede — auch unerwünschte — Nachricht, die übertragen wird, verlängert die Übertragungszeit. Der Empfänger muß Arbeitszeit aufwenden, um die Werbe-E-Mails auszusondern. Zudem muß er die darauf entfallenden Telekommunikationsgebühren zahlen. Schließlich ist zu befürchten, daß eine große Anzahl von Werbesendungen die Speicherkapazität der Empfänger-Mailbox überschreiten. In diesem Fall kann es sogar zu Datenverlusten kommen oder zu Rücksendungen (mit Fehlermeldung) der eingehenden Nachrichten an den Absender.«

Eine Spam-Mail genügt bereits

Und weiter: »Es ist unerheblich, [ob] nur eine einzige E-Mail an den [Empfänger gesendet wurde], die für sich allein nicht geeignet war, in erheblichem Umfang die oben genannten nachteiligen Folgen für den Empfänger zu verursachen. Denn die Gefahr von Werbe-E-Mails besteht gerade darin, daß eine nicht kontrollierbare Anzahl von Personen E-Mails an eine ebenfalls unüberschaubare Zahl von Empfängern sendet, was erst im Zusammenwirken zu den Beeinträchtigungen der Empfänger führt. Hier muß jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung verantwortlich gemacht werden, da ansonsten keine Handhabe gegen diese Art der Belästigung bestünde.«

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Das Amtsgericht Brakel hat darüber hinaus festgestellt 2, dass die Zusendung unverlangter Werbung mittels E-Mail einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellt, denn der Wille des Empfängers, seinen persönlichen Lebensbereich von jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung nach Möglichkeit freizuhalten, ist infolge seines personalen Selbstbestimmungsrechts schutzwürdig. Der persönliche Lebensbereich ist speziell dann betroffen, wenn die vom Spammer verwendete E-Mail-Adresse keinen eindeutigen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Empfängers hat.

Abhilfe schaffen

Wer diese Ansichten teilt und vom Absender nicht die Möglichkeit eingeräumt bekommen hat, selbst die eigene E-Mail-Adresse aus dem Verteiler zu entfernen, der möge an den Spammer folgendes 3 schicken:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mir eine von mir nicht erwünschte Werbe-E-Mail zugesandt.

Aus diesem Anlass möchte ich Sie über die derzeitige Rechtslage in Deutschland in Kenntnis setzen:

Unangeforderte oder unerwünschte Werbe-E-Mails (Spamming) erlauben nach gegenwärtiger Rechtssprechung die Anwendung von §1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), § 823 Abs. 1 BGB (Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung) oder § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch). Spamming stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Empfängers dar, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist (LG Berlin – 16 O 320/98).

Dem Adressaten unerbetener E-Mail-Werbung steht daher gegen den Absender ein abmahnungs- und klagefähiger Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadenersatzanspruch zu. Dies gilt auch dann, wenn Adressen aus öffentlichen Verzeichnissen entnommen wurden, da ein derartiger Eintrag in der Regel nicht das Einverständnis des Adressaten vermuten lässt.

Sollten mich weitere Spam-Mails von Ihnen erreichen, müsste ich von meinen oben genannten Rechten Gebrauch machen.

Freundliche Grüße,


1 LG Berlin, Urteil vom 13.10.1998 (16 O 320/98) »E-Mail-Werbung«

2 AG Brakel, Urteil vom 11.2.1998 (7 C 748/97) »Unverlangte E-Mail-Werbung«

3 Richtlinien im E-Mail-Marketing (PDF)

4 Härtere Gangart: alternatives Schreiben an Spammer (via antispam.de, hier archiviert)

5 §1 UWG: »Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.«

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Für etwaige Nachteile, die Ihnen durch die Verwendung des hier veröffentlichten Materials entstehen könnten, übernehmen die ‘Schauplätze’ keinerlei Verantwortung oder Haftung.


 
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Resident of Antville  seit 8134 Tagen
zuletzt aktualisiert:
22. Juni 2003, 17:43

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